Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
72/13 Studienförderung
Text
6. Abschnitt
Studienunterstützungen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
zur Unterstützung von Wohnkosten,
zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,
zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018
Dokumentnummer
NOR40182006