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§ 57 SchOG

Fassungen
01.09.2017 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 5701.09.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 133/2020
§ 5701.09.201831.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 5701.09.201731.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 5701.09.201631.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 5701.01.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 5701.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 5701.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 5701.09.199331.08.2010 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26 c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
  3. Absatz 3,Sofern in Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182171