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§ 132a SchOG

Fassungen
12.07.2016 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132a12.07.201631.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2018
§ 132a01.09.200614.02.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012
§ 132a01.09.199831.08.2006 BGBl. I Nr. 20/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132 a

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Die in Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2, vergleiche Paragraph 131, Absatz 37, Ziffer 8,).

Text

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 132 a,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 129, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Absatz eins, zur Folge, dass
    1. Ziffer eins
      für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 5, mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und
    2. Ziffer 2
      für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 5, mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182192