Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24eParagraph 24 e
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 16zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 16
Text
Anzuwendende Bestimmungen
§ 24e.Paragraph 24 e,
§ 1, § 2 Abs. 6 bis 9, § 4, § 4a, § 5b, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 6 bis 9, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins, sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des Paragraph 26 a, dritter Satz nicht möglich. Abweichend von Paragraph 42, gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR40182311