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§ 39j FLAG

Fassungen
01.03.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 53/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39j heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 39j01.03.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 53/2016
§ 39j01.01.201428.02.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 39j24.05.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 39j07.04.200923.05.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2009
§ 39j01.01.200806.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 39j01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 157/2004
§ 39j01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 20/2002
§ 39j01.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 103/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 j

Inkrafttretensdatum

01.03.2017BGBl. I Nr. 53/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 j,

  1. Absatz eins,Der Aufwand für die Leistungen nach dem KBGG sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der Paragraphen 52, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG, 27e Ziffer 2, GSVG und 24e Ziffer 2, BSVG in Verbindung mit den Paragraphen 617, Absatz 5, ASVG, 306 Absatz 4, GSVG und 295 Absatz 5, BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  3. Absatz 3,Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher sowie Karenz (urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher gleichartiger Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen Euro bereitzustellen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Aufteilung zu überweisen und zwar jeweils am 20. des ersten Monats eines jeden Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.
  4. Absatz 4,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die vorschussweise einlangenden Beiträge gemäß Absatz 3, spätestens bis zum 30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Für das Jahr 2002 gilt als vorläufiger Schlüssel die Schätzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  5. Absatz 5,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die endgültige Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 3, an die Träger der Krankenversicherung, an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, angeführten Krankenfürsorgeanstalten sowie an die die Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen tragenden Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im ersten Satz genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber die Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels sowie die Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen krankenversicherungspflichtigen Bargeldleistungen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Ein Beitrag zur Krankenversicherung ist in den Jahren 2005 bis 2007 in der Höhe von 6,9 %, ab dem Jahr 2008 in der Höhe von 7,05 % und ab dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in der Höhe von 6,95 % des Aufwandes des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, des Karenzurlaubsgeldes nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sowie gleichartiger Leistungen nach Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
  7. Absatz 6 a,Den Krankenversicherungsträgern ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 7,05 % des Aufwandes des Familienzeitbonus nach FamZeitbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.
  8. Absatz 7,Der Aufwand nach Paragraph 49, des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  9. Absatz 8,Der Aufwand nach Paragraphen 50 und 51 des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  10. Absatz 9,Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie für gleichartige Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein zu refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der Leistungen und Voraussetzungen nach dem Karenzgeldgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet werden. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die nach diesem Absatz ausgezahlten Beträge sind bis zum 30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Rechnung zu stellen. Erforderliche Daten im Sinne dieses Absatzes sind Name, Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der Leistungsbezieher sowie Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der Fälle.

Schlagworte

Bundesgesetz

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40182459