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§ 4 MitV

Fassungen
01.09.2016 bis 30.11.2019 — BGBl. II Nr. 173/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 296/2019
§ 401.09.201630.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 173/2016
§ 401.08.201231.08.2016 BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 173/2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. II Nr. 296/2019

Abkürzung

MitV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt der Mitteilung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung an den Teilnehmer ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.
  2. Absatz 2,Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 darzustellen.
  3. Absatz 3,Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.
  4. Absatz 4,Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins und 3 ist mit dem geplanten In-Kraft-Tretensdatum der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Für nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse ist abweichend von Absatz 3, der in Paragraph 5, Absatz 3, dargestellte Text zu verwenden.

Im RIS seit

05.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20007908

Dokumentnummer

NOR40182469