Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Bestätigungsstelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Art. 30 Abs. 3 lit. b eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sieDie Konformität qualifizierter elektronischer Signatur- und Siegelerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO wird durch eine Bestätigungsstelle oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannte Stelle zertifiziert. Sofern eine Zertifizierung gemäß Artikel 30, Absatz 3, Litera b, eIDAS-VO vorgenommen wird, ist die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus von der Bestätigungsstelle oder benannten Stelle nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie
die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,
über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und
die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.
Darüber hinaus sind die von der EU-Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 eIDAS-VO zu erlassenden besonderen Kriterien maßgeblich.Darüber hinaus sind die von der EU-Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, eIDAS-VO zu erlassenden besonderen Kriterien maßgeblich.
(2)Absatz 2,Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach Absatz eins, zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat mit Verordnung festzustellen, dass eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Die Eignung ist festzustellen, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die Bereitschaft der betreffenden Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben besteht.Der Bundeskanzler hat mit Verordnung festzustellen, dass eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Die Eignung ist festzustellen, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die Bereitschaft der betreffenden Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben besteht.
(4)Absatz 4,Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (§ 12).Die organisatorische Aufsicht über die Bestätigungsstelle obliegt der Aufsichtsstelle (Paragraph 12,).
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsstelle (§ 12) hat die Notifizierung gemäß Art. 31 Abs. 1 eIDAS-VO durchzuführen.Die Aufsichtsstelle (Paragraph 12,) hat die Notifizierung gemäß Artikel 31, Absatz eins, eIDAS-VO durchzuführen.
Schlagworte
Signatureinheit, Kommunikationstechnologie, Sicherheitskonzept
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40184736