Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und
die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
nähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und
nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40184746