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§ 12 AuBG

Fassungen
12.07.2016 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 55/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 20/2021
§ 1225.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1212.07.201624.05.2018 BGBl. I Nr. 55/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. I Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

AuBG

Index

76 Anerkennungen

Text

Statistische Erfassung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat unter Heranziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, an die Bundesanstalt übermittelten Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat der Bundesanstalt die Kosten für die Erstellung der Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen abzugelten. Der Kostenersatz beträgt für das Kalenderjahr 2017 18 500 Euro und für die einmalige Implementierung 9 250 Euro. Die Beträge für das Jahr 2018 und für die Folgejahre unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex plus 0,5%.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2019 und in Folge alle drei Jahre sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach diesem Bundesgesetz einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz bei Bedarf für die Jahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, offen zu legen.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40184804