Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104bParagraph 104 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildungsverordnung
§ 104b.Paragraph 104 b,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über
die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 84, Absatz 3
zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40185059