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§ 57b SchUG

Fassungen
01.09.2016 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57b heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 57b08.01.202122.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 57b25.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 57b01.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 57b01.09.201631.03.2017 BGBl. I Nr. 56/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Paragraph 57 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
  3. Absatz 3,Das Verlangen gemäß Absatz eins, sowie die Zustimmung gemäß Absatz 2, gelten als Zustimmung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.

Schlagworte

Schülerinnenkarte, Vorname, Familienname

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40185168