Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
28.09.2016 bis 24.04.2017 — BGBl. I Nr. 87/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a25.04.201731.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 12a28.09.201624.04.2017 BGBl. I Nr. 87/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

28.09.2016BGBl. I Nr. 87/2016

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017danach: BGBl. I Nr. 54/2017

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

MTD-Beirat

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. Ziffer 2
      ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. Ziffer 3
      ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5,Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40185278