Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungspflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
73 Ausbildungspflicht
Text
Ruhen der Ausbildungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
Kinderbetreuungsgeld beziehen;
an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnehmen; an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50, teilnehmen;an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50, teilnehmen;
einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem Paragraph 4, entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Schlagworte
Gedenkdienst, Friedensdienst, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40185556