Rechtstracker.at

§ 14 GStG

Fassungen
01.01.2017 bis 14.08.2018 — BGBl. I Nr. 74/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2018
§ 1401.01.201714.08.2018 BGBl. I Nr. 74/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 74/2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018danach: BGBl. I Nr. 56/2018

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Arbeitsprogramm und Budget

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer erstellt nach Anhörung der Fachbeiräte (Paragraph 15, Absatz eins,) ein langfristiges Gedenkstättenkonzept, das vom Kuratorium zu genehmigen ist. Das langfristige Gedenkstättenkonzept wird durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Darstellungen von und allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Inneres und gegebenenfalls (Absatz eins,) auch dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis spätestens zu Beginn des dritten Quartals zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres und allenfalls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Genehmigung des Berichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt der Vorhabensbericht als genehmigt.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer hat dem Bundesminister für Inneres und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie dem Kuratorium einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zu erstellen. Dafür ist die Bundesanstalt wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, UGB zu behandeln.

Schlagworte

Finanzplan, Kostenplan

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185597