Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
7. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Auftraggeberin gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verwendeten Daten.Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) die Funktion als Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verwendeten Daten. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Bearbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist zur Auskunftserteilung an Betroffene und zur Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten von Überlebenden (wie insbesondere Namen und Identitäten von ehemaligen Gefangenen des KZ Mauthausen und seiner Außenlager) oder anderer Personen mit Bezug zum KZ Mauthausen oder seiner Außenlager an Verwandte von Betroffenen, oder an Dritte für Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen befugt. In allen genannten Fällen ist die Identität in geeigneter Form nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Dokumentnummer
NOR40185612