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§ 12i GehG

Fassungen
01.03.2015 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 64/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12i heute08.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 12i01.03.201507.01.2018 BGBl. I Nr. 64/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 i

Inkrafttretensdatum

01.03.2015BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezüge während einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979

Paragraph 12 i,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.
  2. Absatz 2,Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Absatz eins, das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.
  3. Absatz 3,Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 bleibt von den Absatz eins und 2 unberührt.

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40185638