Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Funktionszulage
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Verwendungs-gruppe | in der | in der Funktionsstufe |
Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | Euro |
| 1 | 55,7 | 165,1 | 308,0 | 351,5 |
M BO 1 | 2 | 274,5 | 439,6 | 987,7 | 1 645,1 |
und | 3 | 296,8 | 543,0 | 1 189,3 | 1 968,3 |
M ZO 1 | 4 | 316,1 | 691,9 | 1 294,6 | 2 075,6 |
| 5 | 726,3 | 1 275,4 | 2 277,2 | 3 102,8 |
| 6 | 875,2 | 1 474,9 | 2 496,0 | 3 300,4 |
| 1 | 65,8 | 77,0 | 88,1,0 | 99,3 |
| 2 | 77,0 | 99,3 | 120,5 | 165,1 |
M BO 2, | 3 | 187,4 | 264,4 | 383,9 | 767,9 |
M ZO 2 | 4 | 242,1 | 329,2 | 526,8 | 1 042,4 |
und | 5 | 264,4 | 351,5 | 570,3 | 1 119,4 |
M ZO 3 | 6 | 329,2 | 439,6 | 767,9 | 1 294,6 |
| 7 | 383,9 | 494,3 | 822,6 | 1 426,3 |
| 8 | 773,9 | 1 032,2 | 1 547,9 | 2 166,8 |
| 9 | 825,6 | 1 135,6 | 1 702,9 | 2 579,1 |
| 1 | 33,4 | 44,6 | 55,7 | 65,8 |
| 2 | 55,7 | 71,9 | 88,1 | 110,4 |
M BUO 1 | 3 | 88,1 | 131,7 | 219,8 | 383,9 |
und | 4 | 120,5 | 165,1 | 274,5 | 439,6 |
M ZUO 1 | 5 | 165,1 | 219,8 | 329,2 | 494,3 |
| 6 | 219,8 | 274,5 | 383,9 | 549 |
| 7 | 274,5 | 329,2 | 460,9 | 603,7 |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3)Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a)Absatz 3 a,Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4)Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a)Absatz 4 a,Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 b,Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5)Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185657