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§ 37 VBG

Fassungen
12.02.2015 bis 31.08.2015 — BGBl. I Nr. 64/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
  2. Absatz 2,Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch zwei nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50 e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben.
  3. Absatz 2 a,Bei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
    Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach 169c Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  4. Absatz 3,Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist Paragraph 201, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90

Schlagworte

Mitverwendung

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40185712