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§ 2e BThPG

Fassungen
02.09.2017 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 64/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2e heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 2e02.09.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 2e01.08.200701.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 2e01.01.200731.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 129/2006
§ 2e01.07.200631.12.2006 BGBl. I Nr. 129/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e

Inkrafttretensdatum

02.09.2017BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 2 e,

  1. Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
  2. Absatz 2,Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40185820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P2e/NOR40185820