Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SFT-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 3, dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Artikel 4, Absatz eins, für die jeweilige in Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil römisch eins kundzumachen.“
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185902