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§ 13n BUAG

Fassungen
02.08.2016 bis 31.03.2021 — BGBl. I Nr. 72/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13n heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 13n02.08.201631.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 13n01.07.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 13n01.01.201430.06.2014 BGBl. I Nr. 137/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 n

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 72/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021danach: BGBl. I Nr. 71/2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Absatz 2 und 3 sind auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 40, Absatz 32,).

Text

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 13 l und 13 m

Paragraph 13 n,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber, der diesem Bundesgesetz unterliegt, über die Zuerkennung der Gewährung von Überbrückungsgeld und den Beginn des Bezuges schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3,Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den im Antrag des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 13 n, Absatz eins, bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Arbeitgeber die Urlaubs- und Abfertigungskasse darüber schriftlich zu informieren. Diese Information hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens drei Arbeitstage vor dem vom Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins, in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß Paragraph 13 m, Absatz 2, in der Höhe von 15 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 m, kann vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber nur binnen sechs Monaten nach Antritt der Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) des Arbeitnehmers gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug, der Arbeitgeber die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers nachzuweisen. Stellt nur einer der beiden einen Antrag, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem jeweils anderen, den ihm gebührenden Anspruch auf Überbrückungsabgeltung unabhängig von einer Antragstellung zu gewähren.

Schlagworte

Urlaubskasse, Alterspension, Korridorpension

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40185921