Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten; deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, geregelt ist; die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung.die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung.
(Anm.: lit. h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2016)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,) Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40185939