Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15.Paragraph 15,
Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen. Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40186016