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§ 21 FSG-GV

Fassungen
01.09.2016 bis 31.07.2024 — BGBl. II Nr. 206/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 209/2024
§ 2101.09.201631.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 206/2016
§ 2116.02.200631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 64/2006
§ 2101.11.199715.02.2006 BGBl. II Nr. 322/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 206/2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. II Nr. 209/2024

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,
    2. Ziffer 2
      die Normierung und
    3. Ziffer 3
      die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

  1. Absatz 2,Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß Paragraph 19, Absatz 4, vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.
  2. Absatz 3,Eine Änderung des Handbuches gemäß Paragraph 19, Absatz 4, wegen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss eines befürwortenden Ergänzungsgutachtens anzuzeigen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Untersuchungsstelle die Ermächtigung zu entziehen.
    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,)
  3. Absatz 7,Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FSG beträgt 60 Euro.

Schlagworte

Validitätskriterium, Reliabilitätskriterium

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40186038