Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Kosten der Aufsicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:
Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;
Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,;
Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
(2)Absatz 2,Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186099