Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
3. Teil
Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück
Öffentliche Aufsicht
1. Abschnitt
Regelungen zur Qualitätssicherung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
Gesamtplanung aller Aufträge,
ausreichender Versicherungsschutz,
Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
Regelungen zur Auftragsabwicklung:
Organisation der Auftragsabwicklung,
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
Anleitung des Auftragsteams,
Einholung von fachlichem Rat (Konsultation),
laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
auftragsbegleitende Qualitätssicherung,
Lösung von Meinungsverschiedenheiten und
Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.
(3)Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
(4)Absatz 4,Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186102