Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 37.Paragraph 37,
Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach
Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oderErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, oder
Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oderErlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, oder
Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 35, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 35, erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186116