Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Versagung der Bescheinigung
§ 39.Paragraph 39,
Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn
wesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186118