Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Intervalle von Inspektionen
§ 44.Paragraph 44,
Inspektionen sind gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 3 erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 1 und 2 UGB fallen, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen. Inspektionen sind gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB fallen, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186123