Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Inspektionsbericht
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Artikel 26, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft, die ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 2 Z 9 prüft, hat die APAB auf Antrag sowie unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zu erteilen.Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft, die ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, prüft, hat die APAB auf Antrag sowie unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186129