Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Abschnitt
Transparenzbericht
Transparenzbericht
§ 55.Paragraph 55,
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186134