Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.Meldungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.
(2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den §§ 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den Paragraphen 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186138