Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Meldepflichten von Interessenvertretungen
§ 60.Paragraph 60,
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der APAB folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:
Ruhen der Berufsberechtigung,
Suspendierung der Berufsberechtigung,
Verzicht auf die Berufsberechtigung,
Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
Widerruf der Zulassung als Revisor,
Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
Tod eines Berufsberechtigten,
Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36.Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36,
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186139