Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Strafbestimmungen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
einen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 annimmt oder
der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderder APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 4 verstößt odergegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 verstößt odergegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, verstößt oder
gegen die Verpflichtungen gemäß § 55 verstößt odergegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, verstößt oder
gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt odergegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt oder
gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, oder 5 verstößt oder
gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, verstößt oder
gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, verstößt oder
gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SE-Gesetz, Paragraph 24 c, Absatz 6, Genossenschaftsgesetz oder Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.
(2)Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oder
erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt odererstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ohne Meldung an die APAB annimmt oder
nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des Paragraph 30, verstößt oder
gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 verstößt.gegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins bis 3 verstößt.
(3)Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
einem Inspektor gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht.
(4)Absatz 4,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186144