Rechtstracker.at

§ 70 APAG

Fassungen
01.10.2016 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 7001.10.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. I Nr. 83/2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anerkennung von Prüfungsgesellschaften

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß Paragraph 69, zugelassener Abschlussprüfer ist.
  2. Absatz 2,Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.
  3. Absatz 3,Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Absatz eins,, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß Paragraph 52 und Paragraph 54, bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
  4. Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186149