Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Abschnitt
Europäische Kooperation
Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung
§ 71.Paragraph 71,
Die APAB hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, § 53 Abs. 1 Z 7 und § 54 Abs. 1 Z 6 auch registriert ist, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn Die APAB hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70,, Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, auch registriert ist, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn
einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 40, widerrufen wurde,
einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 41, entzogen wurde,
die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oderdie Bescheinigung gemäß Paragraph 42, erloschen ist oder
eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40186150