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§ 77 APAG

Fassungen
01.10.2016 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 7701.10.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. I Nr. 83/2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
    1. Ziffer eins
      der Registrierung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Aufsicht durch die APAB gemäß Paragraph 4,,
    3. Ziffer 3
      der Durchführung von Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
    4. Ziffer 4
      der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gemäß den Paragraphen 24 bis 42,
    5. Ziffer 5
      den Untersuchungen gemäß Paragraph 61, und
    6. Ziffer 6
      den Sanktionen gemäß den Paragraphen 62 bis 65,
    ausnehmen.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 Gleichwertigkeit gegeben ist.
  3. Absatz 3,Hat die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Richtlinie 2006/43/EG die Gleichwertigkeit festgestellt, kann die APAB von den Anforderungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins und 7 und Paragraph 71, Absatz eins und 7 ganz oder teilweise absehen. Liegt keine Entscheidung der Europäischen Kommission vor, so kann die APAB die Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen EWR-Vertragsstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Europäische Kommission eine Entscheidung trifft. Diesfalls hat die APAB über die Gleichwertigkeit mit Bescheid zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 46, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen. Entscheidet die Europäische Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit bei einem Drittstaat nicht erfüllt ist, kann ein betroffener Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus diesem Drittstaat die Prüfungstätigkeit in Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen weiterführen, wenn eine Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 46, Absatz 2, der Richtlinie 2006/43/EG vorliegt.
  4. Absatz 4,Die APAB hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Hauptpunkte ihrer Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Stellen in Drittstaaten hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, der Qualitätssicherung, der Inspektionen sowie der Untersuchungen und Sanktionen auf der Grundlage von Absatz eins und 2,

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186156