Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mitteilungen an die Europäische Kommission
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
unverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,unverzüglich die in den Paragraphen 62 bis 65 genannten Vorschriften,
jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,jede nachfolgende Änderung der in Ziffer eins, genannten Vorschriften,
den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,die in Paragraph 78, Absatz 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, nicht an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 32, Absatz 4 a, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, auf Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.Die Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40186158