Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 6 Abs. 2):klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
Text
Rahmenlehrpläne
§ 2.Paragraph 2,
Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, haben die Landesschulräte gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen. Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, haben die Landesschulräte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR40186261