Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 211/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 242/2018
§ 401.09.201631.12.2018 BGBl. II Nr. 211/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 211/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 242/2018

Index

70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,):

1.9.2016 (1. Klasse)

1.9.2017 (2. Klasse)

1.9.2018 (3. Klasse)

1.9.2019 (4. Klasse)

Text

Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgebildet werden, zu erlassen.
  2. Absatz 2,Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
    1. Ziffer eins
      die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
    2. Ziffer 2
      an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
    festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40186263