Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2005,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Erfolgte der Zuzug vor dem 15. August 2015, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 erforderliche Mindestvergütung gilt nicht.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, erforderliche Mindestvergütung gilt nicht.
Abweichend von § 5 erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode.Abweichend von Paragraph 5, erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode.
Die Zuzugsbegünstigung ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2016 nicht zuzuerkennen, wenn die gesamte Dauer der Begünstigung 20 Jahre überschreiten würde.
§ 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40186805