Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40186870