Rechtstracker.at

§ 4 MING

Fassungen
21.10.2016 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 96/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 421.10.201627.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 96/2016
§ 410.07.201520.10.2016 BGBl. I Nr. 77/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.10.2016BGBl. I Nr. 96/2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

MING

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
  3. Absatz 3,Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
  4. Absatz 4,Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
  5. Absatz 5,Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40187095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/77/P4/NOR40187095