Rechtstracker.at

§ 6 HSG 2014

Fassungen
16.11.2016 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 97/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 601.07.202116.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 625.05.201830.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 616.11.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 601.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.11.2016BGBl. I Nr. 97/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verwendet werden, wobei für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen gemäß Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieser Verzeichnisse der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
  3. Absatz 3,Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187130