Rechtstracker.at

§ 1f KDV 1967

Fassungen
21.10.2016 bis 27.06.2019 — BGBl. II Nr. 287/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1f heute28.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 172/2019
§ 1f21.10.201627.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 287/2016
§ 1f11.09.200720.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 1f01.12.200110.09.2007 BGBl. II Nr. 414/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins f

Inkrafttretensdatum

21.10.2016BGBl. II Nr. 287/2016

Außerkrafttretensdatum

27.06.2019danach: BGBl. II Nr. 172/2019

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph eins f, Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge

  1. Absatz eins,Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen oder von Stoßstangen dürfen bei im Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen – außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 28, KFG 1967) –, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, die größte Breite der breitesten Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen. Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges, an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung wirkende Kräfte haben.
  2. Absatz eins a,Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muss den Anforderungen des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG, ABl. Nr. L 48 vom 18. Feber 2006, S 16, entsprechen.
  3. Absatz eins b,Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 ausgenommen geländegängige Fahrzeuge und Fahrzeuge deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist, müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz kann entweder durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei denen auf Grund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen, gebildet werden und muss der Richtlinie 2000/40/EG, ABl. Nr. L 203 vom 10. August 2000, S 9 oder der ECE-Regelung Nr. 93, entsprechen.
  4. Absatz 2,Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr als 3 500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz muss dem Anhang zur Richtlinie 89/297/EWG entsprechen.

Die Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für:

  1. Ziffer eins
    Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten;
  2. Ziffer 2
    Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
  3. Ziffer 3
    Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
  4. Ziffer 4
    Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
  5. Ziffer 5
    Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für die Beförderung langer unteilbarer Güter;
  6. Ziffer 6
    Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen ein Seitenschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen und
  7. Ziffer 7
    Omnibusse und Omnibusanhänger.

Schlagworte

Aufbauteil

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40187184