Rechtstracker.at

§ 54 KDV 1967

Fassungen
21.10.2016 bis 18.12.2024 — BGBl. II Nr. 287/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute19.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 384/2024
§ 5421.10.201618.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2016
§ 5419.03.200420.10.2016 BGBl. II Nr. 129/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

21.10.2016BGBl. II Nr. 287/2016

Außerkrafttretensdatum

18.12.2024danach: BGBl. II Nr. 384/2024

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 54, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen

  1. Absatz eins,An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, 3, 4, erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des Paragraph 52, Absatz 5, Litera a, auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
    1. Ziffer eins
      der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von der Fahrbahn bis zu 220 cm betragen; wenn dieser Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze des mit ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
    2. Ziffer 2
      der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, angeführten Winkelangaben eingehalten sind.
  3. Absatz 3,Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des Paragraph 56, über Einachszugmaschinen.
  4. Absatz 4,Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist Paragraph 52, Absatz 5, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40187189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P54/NOR40187189