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§ 5 Sonderausgaben-DÜV

Fassungen
25.10.2016 bis 10.05.2017 — BGBl. II Nr. 289/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute11.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 122/2017
§ 525.10.201610.05.2017 BGBl. II Nr. 289/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2016BGBl. II Nr. 289/2016

Außerkrafttretensdatum

10.05.2017danach: BGBl. II Nr. 122/2017

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen. Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde offen zu legen.
  2. Absatz 2,Verpflichtend geleistete Beiträge an eine Kirche oder Religionsgesellschaft unterliegen nicht der Übermittlungsverpflichtung, soweit sie den gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 absetzbaren Höchstbetrag im Kalenderjahr überschreiten.
  3. Absatz 3,Sind einer Kirche oder Religionsgesellschaft die Identitätsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund der verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnisse bekannt, muss sie die betreffende Person spätestens bei der erstmaligen Vorschreibung von Beiträgen darüber verständigen, dass eine Datenübermittlung in Bezug auf Beitragszahlungen des betreffenden Jahres und nachfolgender Jahre bis zu einer allfälligen Untersagung durch den Betroffenen erfolgen wird. Sie muss der betroffenen Person gleichzeitig Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt fristgerecht keine Untersagung, hat eine Datenübermittlung zu erfolgen.

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40187208