Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.12.2016 bis 23.06.2023 — BGBl. II Nr. 365/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 191/2023
§ 206.12.201623.06.2023 BGBl. II Nr. 365/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.12.2016BGBl. II Nr. 365/2016

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023danach: BGBl. II Nr. 191/2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Antragstellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anträge gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Weingesetz 2009 sind mittels Formblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen. Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können mittels Formblatt bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so ist im Formblatt das Einverständnis des Grundstückeigentümers zur Auspflanzung zu bestätigen. Werden die Eigentümer übergangen, ist der Antrag wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung für eine Rebpflanzung ist für jeden Weingarten erforderlich, der einer landesweinbaugesetzlichen Definition entspricht. Besteht keine landesweinbaugesetzliche Definition, so ist die Genehmigung für einen Weingarten erforderlich, der zur Erzeugung von Wein dient, welcher gem. Paragraph 2, Absatz eins, lit. 3 Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wird. Ab einer ausgepflanzten Fläche von 5 Ar ist für jeden Weingarten eine Genehmigung erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Anträge auf Genehmigungen sind bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.
  6. Absatz 6,Gem. Artikel 10, der Durchführungsverordnung kann der Weingarten in hinreichend begründeten Fällen auch auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden als der, für die die Genehmigung erteilt wurde.

Im RIS seit

12.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20009717

Dokumentnummer

NOR40188231