Rechtstracker.at

§ 10 VoBeG

Fassungen
01.01.2018 bis 24.02.2023 — BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute25.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1001.01.201824.02.2023 BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

Paragraph 10,

Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188253