Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Ergebnisermittlung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR40188256